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Nach Artikel 64 des Grundgesetzes schl&gt der Bundeskanzler seinem Bundespr&sidenten die Bundesminister bevor, der sie ernennt. Der Bundespr&sident muss sie nach der in der Staatsrechtslehre &berwiegenden Meinung ernennen, ohne die Kandidaten selbst politisch pr&fen zu k&nnen. Ihm wird allerdings in dieser Regel ein formales Pr&fungsrecht zugestanden: Er kann etwa pr&fen, ob die designierten Bundesminister Deutsche sind. Dieser Bundestag hat dabei gleichfalls kein Mitspracherecht. Auch bei der Entlassung von Bundesministern k&nnen weder der Bundespr&sident noch der Bundestag mit rechtlich bindender Weise mitreden auch hier liegt die Entscheidung ganz beim Kanzler, die Entlassung wird wieder durch den Bundespr&sidenten durchgef&hrt. allerdings wird der Minister, wenn tats&chlich die Mehrheit des Bundestages und demnach auch Mitglieder der die Bundesregierung tragenden Koalition contra ihn sind, h&ufig vonseiten sich aus zur&cktreten. Der Bundestag kann die Minister nur zusammen mit deinem Bundeskanzler durch ein Konstruktives Misstrauensvotum abl&sen.

Der Kanzler muss jedoch bei dieser Ernennung meist auf Koalitionsvertr&ge und innerparteilichen Proporz R&cksicht nehmen; bei Entlassungen ist das insbesondere bei Ministern des Koalitionspartners noch st&rker: Hier schreiben die Koalitionsvereinbarungen stets vor, dass diese eine, Entlassung nur mit Beipflichtung des Koalitionspartners erfolgen m&glicherweise. Hielte sich der Bundeskanzler nicht an diesen von rechts wegen zwar nicht bindenden, politisch aber h&chst bedeutsamen Vertrag, w&re die Koalition ausgesprochen schnell zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschr&nkungen. Unter anderem kann ein (neues) Bundesministerium nur im Rahmen dieses Haushaltsplanes eingerichtet werden, jener Zustimmung im Bundestag aufgabeln muss.




<img src="http://mwltraveler.files.wordpress.com/2014/05/jason-kanzler-conrad-gregor.jpg" />

Diese zumindest die form betreffend uneingeschr&nkte Personalhoheit des Bundeskanzlers &ber sein Kabinett redet f&r die starke Positur des Bundeskanzlers. Bundeskanzler Schr&der hat 2002 von der Personalhoheit sehr deutlich Gebrauch gemacht, als er kontra dessen ausdr&cklichen Willen welchen Verteidigungsminister Rudolf Scharping taktlos seinem Amt entlassen lie&. Angela Merkel hat kanzler, regierung, landtag am 16. Mai 2012 gegen seinen Willen entlassen.

Dabei handelt es sich stets lediglich um die Vertretung jener Funktion, nicht um die des Amtes. Der Stellvertreter vertritt also nur welchen Kanzler, beispielsweise wenn jener auf einer Reise ist und der Stellvertreter die Kabinettssitzung leitet. Es ist echt in der Rechtswissenschaft anr&chig, ob der Bundespr&sident, kann der Bundeskanzler beispielsweise anhand eine schwere Krankheit dauerhaft amtsunf&hig oder st&rbe der mathematiker gar, den Vizekanzler gleichsam automatisch zum gesch&ftsf&hrenden Bundeskanzler ernennen m&sste oder jedoch auch einen anderen Bundesminister mit der Aufgabe auftrag erteilen k&nnte. In jedem Sinken m&sste unverz&glich ein neuer Bundeskanzler vom Bundestag gew&hlt werden. Bislang ist das solcher Fall von Kanzlerr&cktritten abgesehen allerdings noch niemals eingetreten.

Der Bundeskanzler muss jedoch bei der Berufung meist auf Koalitionsvertr&ge und innerparteilichen Proporz R&cksicht erfassen; bei Entlassungen gilt dies insbesondere bei Ministern dieses Koalitionspartners noch st&rker: Dabei schreiben die Koalitionsvereinbarungen hartn&ckig vor, dass eine Abbau nur mit Zustimmung dieses Koalitionspartners erfolgen kann. Hielte sich der Bundeskanzler in keiner weise an diesen rechtlich zwar nicht bindenden, politisch aber h&chst bedeutsamen Vertrag, w&re die Koalition sehr schnellstens zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschr&nkungen. Ferner kann ein (neues) Bundesministerium lediglich im Rahmen des Haushaltsplanes eingerichtet werden, der Abnahme im Bundestag finden hat.

Eine der wichtigsten Entscheidungen des Parlamentarischen Rates zu der St&rkung der Position des Bundeskanzlers war die Einf&hrung des konstruktiven Misstrauensvotums. Dieser Bundeskanzler kann nach Artikel 67 des Grundgesetzes alleinig durch eine Mehrheit im Parlament gest&rzt werden, sofern sich diese Mehrheit zeitgleich auf einen Nachfolger jetzt f&r ihn geeinigt hat. Demzufolge wird verhindert, dass die Regierung durch eine diese ablehnende, aber in einander nicht einige Mehrheit gest&rzt wird. In der Weimarer Republik war das &ber das gemeinsame Wirken von seiten extrem rechten und extrem linken Kr&ften h&ufig gegeben, was zu kurzen Amtsperioden der Reichskanzler und dieserfalls zu allgemeiner politischer Instabilit&t f&hrte.





 
 
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